Suche nach:

Satzung

XENOS / Wir helfen / Satzung

XENOS – Verein zur Förderung notleidender ausländischer Studierender an den bremischen Hochschulen e.V.

Satzung in der Fassung vom 29.02.2016 (als PDF-Datei, 114 KB)

§1 Name – Sitz – Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „XENOS. Verein zur Förderung ausländischer Studierender in Not an den Bremischen Hochschulen e.V.“.
  2. Sitz des Vereins ist Bremen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung mildtätiger Zwecke durch die materielle und ideelle Förderung ausländischer Studierender in Lande Bremen, die sich in finanzieller Not befinden. Der Verein setzt sich ferner für die Verbesserung der Studienbedingungen ausländischer Studentinnen und Studenten an den bremischen Hochschulen ein. Hauptziel des Vereins ist es, individuelle Förderungen (z.B. finanzielle Nothilfen u. ä.) an Bedürftige zu vergeben. Die Stipendien verstehen sich als Hilfe zur Selbsthilfe; sie stellen daher nur einen Unterhaltszuschuss dar. Die Förderung soll einen erfolgreichen Studienabschluss erleichtern.
  2. Neben individuellen Förderungen kann der Verein bei ausreichenden Mitteln auch die Förderung von dem Vereinszweck dienenden Projekten durchführen. Darüber entscheidet der Vorstand.
  3. Neben den in (1) beschriebenen Förderungstätigkeiten verfolgt der Verein den ideellen Zweck einer Propagierung von Ideen der Völkerfreundschaft, des Eintretens für politisch, religiös und rassisch Verfolgte, für nationale und ethnische Minderheiten sowie für bedrohte und unterdrückte Völker. In diesem Sinne wirkt der Verein im öffentlichen Raum.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) vom 16.03.1976.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins, auch etwaige Überschüsse, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Vergütungen an einzelne Personen, auch an Mitglieder des Vereins, sind nur bei entsprechend geleisteter Arbeit zu gewähren; sie dürfen niemals unverhältnismäßig hoch sein.
  5. Die geförderten Personen müssen die Voraussetzungen des §53 Ziffer 1 oder 2 AO erfüllen.

§4 Vereinsvermögen

  • Das Vermögen des Vereins darf nur für Zwecke des Vereins verwandt werden. Die Mittel zur Durchführung der Aufgaben des Vereins erhält der Verein aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden und Zuwendungen.

§5 Mitgliedschaft (ordentliche Mitglieder)

  1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden, die sich den Zielen des Vereins verbunden fühlt. Juristische Personen („institutionelle Mitglieder“) können die Mitgliedschaftsrechte nur durch eine/n Vertreter/in ausüben, der/die diese Funktion ausübt. Die Vertreter/innen sind ebenso wie die natürlichen Personen stimmberechtigt.
  2. Die Aufnahme erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand. Entstehen im Vorstand Meinungsverschiedenheiten über einen Aufnahmeantrag, so entscheidet die auf den Eingang des Antrags folgende Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Der strittige Aufnahmeantrag ist in diesem Fall mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
  3. Institutionelle Mitglieder müssen ihre/n Vertreter/in im Sinne von Abs. 1 mit dem Antrag auf Mitgliedschaft schriftlich benennen. Die benannte Person gilt solange als Vertreter/in des institutionellen Mitglieds, bis die Vertretungsberechtigung von dem Mitglied, das sie benannt hat, gegenüber dem Vorstand schriftlich widerrufen wird oder der/die Vertreter/in gegenüber dem Vorstand schriftlich den Verzicht auf die weitere Vertretung des Mitglieds erklärt.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, im Falle der Auflösung des Vereins, durch Ausschluss oder durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen.
  5. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit. Ein Antrag auf Ausschluss ist mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

§6 Mitgliedsbeitrag

  • Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit. Der Beitrag soll eine den Einkommensverhältnissen der Mitglieder angepasste Staffelung aufweisen.

§7 Organe des Vereins

  • Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Förderungsausschuss. Es kann ferner ein Beirat berufen werden.

§8 Die Mitgliederversammlung

  1. Der Verein hält jährlich eine Mitgliederversammlung ab. Sie ist vom Vorstand mindestens vier Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen und der zu behandelnden Tagesordnung verlangt. Sie kann nur während der Veranstaltungszeit eines Semesters verlangt werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand auf Verlangen mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin einzuberufen. Bleibt der Vorstand untätig, können die Mitglieder die Versammlung selbst einberufen.
  3. Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung sind:
    1. die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder, die Abnahme des Vorstands- und Kassenberichts, die Entlastung des Vorstandes
    2. die Wahl des Förderungsausschusses, die Abnahme des Berichts des Förderausschusses und seine Entlastung sowie die Beschlussfassung über die Förderungsrichtlinien
    3. die Genehmigung des Haushaltsplans
    4. die Höhe des Mitgliedbeitrags gemäß §6
    5. Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und den Ausschluss von Mitgliedern gemäß §5 (2) und (4)
    6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
    7. die Beschlussfassung über sonstige Anträge an die Mitgliederversammlung.

      Beschlüsse zu den Punkten 1–4 und 8 werden mit einfacher Mehrheit gefällt, Beschlüsse zu den Punkten 5–7 mit Zweidrittelmehrheit, jeweils der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß einberufen und mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind. Ist eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so muss eine erneute Mitgliederversammlung binnen 4 Wochen abgehalten werden. Fällt der neue Termin in die vorlesungsfreie Zeit, so geschieht dies gleich nach Beginn des neuen Semesters. Diese ist auch bei Erscheinen von weniger als einem Zehntel bzw. von weniger als 10 stimmberechtigten Personen beschlussfähig.
  5. Beschlüsse werden in offener Abstimmung getroffen. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes erfolgt die Abstimmung in geheimer Stimmabgabe.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer / von der Schriftführerin oder für den Fall seiner/ihrer Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied eine Niederschrift aufzunehmen, die von ihm und dem/der Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen ist.

§9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, der/die gleichzeitig Schatzmeister/in ist, und dem/der Schriftführer/in. Er ist Vorstand im Sinne des §26 BGB. Die Vertretung des Vereins in Rechtsgeschäften erfolgt durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Deren Zustimmung ist auch bei Ausgaben über 100,00 € nötig. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  2. Der Vorstand kann einen Beirat berufen.
  3. Aufgaben des Vorstandes ist es insbesondere, Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten und durchzuführen, die Mitgliederversammlungen einzuberufen, die Geschäfte und die Interessen des Vereins wahrzunehmen, und einen Jahresabschluss für jedes Geschäftsjahr zu erstellen.
  4. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren für jeden Vorstandposten einzeln, von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

§10 Der Förderungsausschuss

  1. Über finanzielle Hilfen im Einzelfall sowie über sonstige Förderungen und Unterstützungen entscheidet ein Förderungsausschuss.
  2. Dem Förderungsausschuss gehören drei stimmberechtigte Mitglieder an. Einer der stimmberechtigten Personen soll dem Vorstand angehören. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Förderungsausschuss trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Über die Zahlung einer einmaligen finanziellen Nothilfe kann ein stimmberechtigtes Mitglied des Ausschusses in dringenden Fällen allein entscheiden. Den weiteren Mitgliedern ist darüber unverzüglich zu berichten
  4. Entscheidungen über den vorzeitigen Abbruch einer Förderung bedürfen der Genehmigung des Vorstandes. Kommt eine Einigung zwischen Förderungsmaßnahmen und Vorstand nicht zustande, so ist die Förderung für die Dauer von 3 Monaten fortzusetzen. Nach Ablauf dieser Frist ist erneut zu entscheiden. Vorstand und Förderungsausschuss entscheiden dann mit einfacher Mehrheit in gemeinsamer Sitzung.
  5. Der Förderungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und entwickelt Förderungsrichtlinien. Die Förderungsrichtlinien sind von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu genehmigen.
  6. Über die Beschlüsse des Förderungsausschusses ist von einem der stimmberechtigten Mitglieder eine Niederschrift zu fertigen. Sie hat insbesondere über die Höhe und Dauer der Förderung einzelner Studenten Auskunft zu geben.

§11 Rechnungsprüfung

  • Der Jahresabschluss des Vorstands und das gesamte Rechnungswesen werden von zwei Rechnungsprüfern geprüft. Sie werden von der Mitgliederversammlung gewählt und dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§12 Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die ordentliche oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der ordnungsgemäß eingeladenen anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecks fällt das Vereinsvermögen an das Studentenwerk Bremen, Anstalt des öffentlichen Rechts, das es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Die 1984 erlassene und zuletzt am 15.12.2014 geänderte Satzung wurde am 29.02.2016 einstimmig von der Mitgliederversammlung genehmigt.